§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Für alle Kaufverträge, Werkverträge, Werklieferungsverträge, Auftragsbestätigungen und
Angebote welche die Bauwagen der Bauwagenmanufaktur & Baumaschinenhandel, vertr. d.d.
Geschäftsführerin Frau Viola Briere-Edney, Zum Winkel 2 in 15926 Luckau (nachfolgend: Verkäufer)
betreffen, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderslautende
Bedingungen des Käufers und/oder Auftraggebers werden nicht anerkannt. Jede von diesen
allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingung, gilt nur mit schriftlicher Zustimmung des
Verkäufers.

(2) Grundlage für alle Kauf-, Werk- und Lieferaufträge ist ein schriftliches Angebot des Verkäufers. Aus
diesem Angebot ergeben sich sämtliche vom Verkäufer zu erbringenden Leistungen.

(3) Mündliche Absprachen gelten nur mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers.

(4) Ein Kauf- bzw. Werkvertrag gilt als zustande gekommen, wenn der Käufer das schriftliche Angebot
angenommen und der Verkäufer die Auftragsbestätigung per E-Mail an den Käufer übersandt hat.

(5) Rückgabe und Umtausch sind ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 2 Zahlungsbedingungen

(1) Nach Erhalt der Auftragsbestätigung sind 60 % des Kaufpreises innerhalb von 5 Werktagen auf die
Kontoverbindung des Verkäufers zu zahlen.

(2) Ware die auf Kundenwunsch verbaut wird, wird erst nach Erhalt der vorgenannten Anzahlung durch
den Verkäufer bestellt. Aufgrund dessen kann es zu Abweichungen des in der Auftragsbestätigung
genannten voraussichtlichen Liefertermins kommen.

(3) Die Restzahlung in Höhe von 40% des Kaufpreises ist nach Fertigstellung und vor Auslieferung des
Bauwagens zu zahlen.

(4) Nach vollständiger Zahlung wird die Ware ausgeliefert. Die Auslieferung erfolgt an die vom
Verkäufer angegebene Grundstücksgrenze der Lieferadresse.

(5) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem gültigen Basiszinssatz gem. § 247
BGB zu zahlen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Der Bauwagen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Verkäufer wird in der Auftragsbestätigung den voraussichtlichen Liefertermin benennen. Durch
unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, Ausstände, Lieferverzögerungen von Zuliefern,
Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Unfälle und weitere Ereignisse können
Lieferverzögerungen entstehen, die den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des
Kaufpreises oder zur Forderung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, im Falle von Lieferverzögerung angemessene Nachfristen zu gewähren.

3) Verschuldet der Verkäufer eine Lieferverzögerung oder Nichterfüllung nach angemessenen
Nachfristen lediglich leicht fahrlässig, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf
Mehraufwendungen für Deckungskauf oder Ersatzvornahme.

(4) Gegenüber Unternehmen als Käufer ist jeder Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzögerung
oder Nichterfüllung ausgeschlossen.

§ 7 Technische Daten

Alle technischen Daten des Verkäufers wie Maße, Gewichte und Beschreibungen sind ungefähre
Angaben. Technische und gestalterische Änderungen, welche auch noch während der Lieferzeit
hervortreten können und die wesentliche Erscheinungsmerkmale und den vereinbarten Nutzen der
Ware nicht wesentlich beeinträchtigen, behält sich der Verkäufer vor und berechtigen den Käufer nicht
zum Vertragsrücktritt oder zur Kaufpreisminderung.

§ 8 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung der Bauausführung, Konstruktion und Qualität des eingesetzten Materials
beträgt bei sachgemäßem Gebrauch zwei Jahre gegenüber dem ersten Erwerber.

(2) Gewährleistungsansprüche für zugekaufte Bauteile wie z.B. Ofen, Wasserinstallationen,
Solaranlagen etc. tritt der Verkäufer an den Käufer gegen den Hersteller dieser Bauteile ab.

(3) Eine Gewährleistung für zugekaufte Bauteile übernimmt der Verkäufer gegenüber dem Käufer
nicht.

(4) Holz ist ein Naturprodukt, Verzug, Rissbildung, Rinden-, Mineraleinwüchse, Farbveränderungen
durch Umwelteinflüsse sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(5) Bei unsachgemäßem Gebrauch, Überlastung, unsachgemäßer Aufstellung, außergewöhnlicher
Beanspruchung und natürlichem Verschleiß erlischt die Gewährleistung des Verkäufers gegenüber
dem Käufer. Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, welche durch den Einbau
von fremden Bauteilen entstehen.

(6) Der Verkäufer kann nach seiner Wahl bei einem berechtigten Gewährleistungsanspruch
nachbessern oder Ersatz liefern. Bei fehlgeschlagener, unterlassener oder unzumutbar verzögerter
Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Käufer Preisminderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag
verlangen.

(7) Für Ersatzlieferung oder Nachbesserung besteht die gleiche Gewährleistung wie für den
Kaufgegenstand, jedoch verlängert Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Gewährleistung für den
ursprünglichen Kaufgegenstand nicht, es sei denn das geltende Recht schreibt eine andere Regelung
vor.

(8) Unvollständige oder falsche Lieferung, Mängel, Schäden und Beanstandungen sind umgehend nach
Übergabe des Kaufgegenstandes dem Verkäufer schriftlich und mit Digitalfotos dokumentiert
anzuzeigen.

(9) Folgeschäden aufgrund verspäteter oder unterlassener Anzeige von Mängeln sind von der
Gewährleistung ausgeschlossen.

(10) Die Mängelanzeigen setzten die Zahlungsverpflichtungen des Käufers nicht außer Kraft.

(11) Stellt sich nach erfolgter Mängelanzeige heraus, dass kein Mangel vorliegt oder dieser nicht durch
den Verkäufer zu vertreten ist, dann hat der Käufer alle dem Verkäufer hierdurch entstanden Kosten
zu tragen.

§ 8 Haftung

(1) Der Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen haften nur für Schäden welche durch Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit entstehen.

(2) Der Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen haften nur für vertragstypische, vorhersehbare oder
aufgrund einer groben Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstandenen Schäden.

§ 10 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne der vorgenannten Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäfts nicht.

(2) Für den Fall einer unwirksamen Klausel, verpflichten sich die Parteien eine Regelung zu vereinbaren,
deren Erfolg dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen so weit wie möglich entspricht.

(3) Bis zu einer solcher Vereinbarung gilt anstatt der unwirksamen Klausel das dispositive Recht.

Stand: 07.08.2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Baumaschinenhandel Viola Briere-Edney als PDF herunterladen: AGBs_2022.pdf